Die Wanderheime des MSSGV

Unsere Wanderheime sind Selbstversorger-Häuser. Es sind keine „Pächter“ im Haus. Behandeln Sie Haus und Einrichtung so, als wäre es Ihr Eigentum – sind Sie Vereinsmitglied, trifft dies schließlich auch zu. Sind mehrere Gruppen oder Einzelgäste im Haus, muss gegenseitig Rücksicht genommen werden. Immer wieder wollen aber auch kleine Gruppen ein Haus exklusiv belegen. Dies ist möglich, hat allerdings einen Preis.

Essen muss mitgebracht werden, aber Getränke sind aus den Vorräten im Haus zu nehmen. Werden andere als die im Haus vorrätigen Getränke gewünscht, erwarten wir eine Spende, denn der Getränkeverkauf hilft mit, die Übernachtungspreise sehr niedrig zu halten. Bettwäsche muss mitgebracht werden (keine Schlafsäcke!), für den Notfall kann Bettwäsche auch im Haus gemietet werden.

Gebucht werden können die Häuser nur von Mitgliedern des MSSGV (gleichgestellt sind Mitglieder eines Vereins des Deutschen Wanderverbandes und der Europäischen Wandervereinigung). Das dritte und jedes weitere Kind einer Familie, die Mitglied im MSSGV ist, übernachtet in unseren Häusern kostenlos. Gäste können mitgebracht werden, zahlen aber höhere Übernachtungsgebühren. Die Belegung der Häuser erfolgt nach Platzangebot durch die Disponentinnen und Disponenten, es besteht kein Anspruch auf Alleinbelegung, wenn noch Betten frei sind, es sei denn, das Haus ist exklusiv gebucht. Bei allen Häusern empfiehlt sich wegen der hohen Nachfrage rechtzeitige Reservierung.

Zur Sicherung der Reservierung wird bei der Buchung eine Vorauszahlung fällig, die sich nach der Anzahl der für den Aufenthalt angemeldeten Gäste richtet. Endgültig abgerechnet wird nach dem Aufenthalt. Wenn im Fall einer kurzfristigen Absage (weniger als vier Wochen) das Wanderheim für die gebuchte Zeit nicht neu belegt werden kann, wird die geleistete Anzahlung einbehalten. Falls eine Gruppe das ganze Haus belegen will, erheben wir eine Mindestpauschale in Höhe von 100 € (Altvaterbaude und Hergertsmühle), bzw. 180 € für Haus Altvater pro Übernachtung. Die endgültige Abrechnung erfolgt auch dann am Ende des Aufenthaltes und die Vorauszahlung wird dann mit den konkret entstandenen Gebühren verrechnet. Eine auch nur teilweise Rückvergütung der Vorauszahlung ist in diesem Fall nicht möglich.