Satzung

des Mährisch-Schlesischen Sudetengebirgsvereins (Altvaterland) e.V. (MSSGV)

Präambel:
Der Mährisch-Schlesische Sudetengebirgsverein wurde am 26. April 1881 in Freiwaldau gegründet.
Er war im Vereinsregister des Kreisgerichtes in Troppau eingetragen. Der Verein hatte 12000 Mitglieder in 45 Zweigvereinen. Sein Arbeitsgebiet war das Altvatergebirge mit allen Vorbergen von der Oder bis zur Heidelkoppe und von der Bischofskoppe bis über den Berggeist hinaus. Der Verein besaß 13 Schutzhäuser und 3 Türme. Nach Vertreibung seiner Mitglieder aus der Heimat hat der Verein am 30. Oktober 1954 seine Sitzverlegung nach Kirchheim unter Teck beschlossen.

Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein heißt: Mährisch-Schlesischer Sudetengebirgsverein (Altvaterland) e. V. (MSSGV). Sein Sitz ist Kirchheim unter Teck. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Die Verfolgung von Zielen außerhalb des Vereinszwecks ist unzulässig.
Die sich aus der Aufgabenstellung der DWJ im MSSGV nach den Satzungspunkten der DWJ § 3/2 und 3 ergebenden Tätigkeiten dürfen die Satzung des MSSGV nicht verletzen.

§ 3
Aufgaben des Vereins:
Der Verein pflegt:
a) Das Wandern auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebirgs- und Wandervereinen;
b) die Liebe zur alten und neuen Heimat mit ihrer Volkskunde und ihrem Brauchtum;
c) den Naturschutz und den Umweltschutz.

§ 4
Der gemeinnützige Zweck wird vom Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Andere Ziele kommen daneben nicht in Betracht. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Zweckfremde Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Mitteln des Vereins weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden; dies gilt auch für etwaige Gewinne.

Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5
Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Angehörige der Schüler- und Kindergruppen.

Zu a) Ordentliche Mitglieder können sowohl physische als auch juristische Personen sein.
Zu b) Jugendmitglied kann sein, wer das 14. Lebensjahr überschritten und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu c) Siehe § 45
Zu d) Die Angehörigen der Schüler- und Kindergruppen sind nicht Mitglieder. Sie stehen unter Leitung des Hauptjugendwarts und der von diesem beauftragten Gruppenleiter. Im übrigen gilt sinngemäß §7.

§ 6
Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch Beitrittserklärung bei der Geschäftsstelle. Die Aufnahme kann durch Beschluß des Vorstandes ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7
Die Aufnahme von Jugendmitgliedern erfolgt nach Anmeldung beim Hauptjugendwart oder seinem Stellvertreter. Die Aufnahme kann durch Beschluß des Jugendbeirates ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Jugendmitglieder werden nach Erreichung des 21. Lebensjahrs automatisch ordentliche Mitglieder, wenn sie nicht eine gegenteilige Erklärung abgeben. Bei durchgehender Mitgliedschaft wird für die Errechnung der Dauer der Mitgliedschaft, z. B. als Voraussetzung für die Verleihung des silbernen oder goldenen Ehrenzeichen, die als Jugendmitglied verbrachte Zeit mitgerechnet.

§ 8
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte auf seinen Namen, die nicht übertragbar ist.

Verlust der Mitgliedschaft
§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod bzw. Untergang der juristischen Person
b) Austritt
c) Ausschluß.

§ 10
Der Austritt aus dem Verein ist der Geschäftsstelle unter Rückgabe der Mitgliedskarte schriftlich mitzuteilen; er tritt mit Ende des Kalenderjahrs in Kraft. Für das laufende Kalenderjahr bleibt das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 11
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a) Gröblichen Verstoß gegen die Zwecke und Ziele des Vereins;
b) Schwerer Schädigung des Vereins;
c) Beharrlicher Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Bei Jugendmitgliedern ist der Jugendbeirat zu hören. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbescheids beim Vorstand einzulegen. Bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Betreffenden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12
Mitgliederrechte hat, wer den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat und die Mitgliedskarte mit den laufenden Beitragsmarken vorweisen kann.
Die Mitgliedschaft berechtigt:
a) Zum kostenlosen Bezug der Zeitschrift „Altvater“,
b) Zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen;
c) Zum unentgeltlichen oder verbilligten Besuch der dem Verein gehörenden oder ihm zugänglich gemachten Anlagen;
d) Zur Teilnahme an den Vergünstigungen, die dem Verein von anderen Gebirgs- und Wandervereinen gewährt werden.

§ 13
Der im Haushalt eines Mitglieds lebende Ehepartner sowie seine nichterwerbstätigen Kinder erhalten in Begleitung des Mitglieds die Rechte unter § 12 b und § 12 c.

§ 14
Über Anträge auf beitragsfreie Mitgliedschaft oder Ermäßigung von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

§ 15
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen;
b) sich vereinsschädigender Handlungen zu enthalten.

Organe des Vereins
§ 16
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB)
b) Der Hauptausschuß
c) Die Hauptversammlung
d) Der Ältestenrat

§ 17
Alle Ämter und Funktionen des Vereins sind, wenn nicht von der Hauptversammlung etwas anderes beschlossen wird, ehrenamtlich.

Der Vorstand
§ 18
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden; sie sind alleinvertretungsberechtigt.
Die Hauptversammlung bestimmt jeweils, welcher der drei Vorsitzenden die Geschäfte führt.

§ 19
Außerdem gehören dem Vorstand 6 Beisitzer an.

§ 20
Als Beisitzer sollten gewählt werden:
a) Der Hauptkassier
b) Der Hauptwanderwart
c) Der Hauptschriftleiter der Zeitschrift „Altvater“
d) Der Vorsitzende des Baudenausschusses oder der Hauptbaudenwart
e) Der Hauptjugendwart
f ) Der Werbewart, der gleichzeitig das Sachgebiet „Zweigvereine“ vertritt.
Personalunion in der Betreuung der obigen Sachgebiete einschließlich Bearbeitung durch einen Vorsitzenden ist möglich; diesfalls soll der Schriftführer als Beisitzer gewählt werden. Andernfalls nimmt er an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Soweit für Sachbearbeiter Stellvertreter von Hauptversammlung gewählt werden, nehmen diese bei Verhinderung des Beisitzers, der das betreffende Sachgebiet bearbeitet, an Vorstandssitzungen teil, ohne jedoch dadurch Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme im Vorstand zu werden.

§ 21
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Weisungen der Vorsitzenden und der Beschlüsse des Hauptausschusses sowie der Hauptversammlung.
b) Die Beratung und Beschlußfassung über laufende Vereinsangelegenheiten sowie Führung der laufenden Verwaltungsarbeiten.
c) Die Beratung und Vorbereitung von Sitzungen des Hauptausschusses, der Hauptversammlung und von Veranstaltungen des Gesamtvereins.

§ 22
Sitzungen des Vorstandes sollen alle 2 Monate stattfinden; sie werden vom 1. Vorsitzenden mindestens 1 Woche vorher einberufen; bei Verhinderung vom 2. sonst vom 3. Vorsitzenden.
Ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes ist berechtigt, eine Sitzung unter Angabe der Tagesordnung unter sonst gleichen Bedingungen wie oben einzuberufen. Sitzungen des Vorstandes sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder desselben beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 23
Der Vorstand kann unter sinngemäß gleichen Voraussetzungen wie der Hauptausschuß Arbeitsausschüsse zur Bewältigung besonderer Aufgaben wählen; (siehe § 30).

§ 24
Der Vorstand kann jedes Vereinsmitglied, dessen Anwesenheit zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe nötig ist, zu seinen Sitzungen laden. Das betreffenden Mitglied erhält dadurch nicht Stimme in der Sitzung.

§ 25
Der Vorstand ist für seine Tätigkeit dem Hauptausschuß verantwortlich und übt seine Tätigkeit unter dessen Aufsicht aus. Über die Tätigkeit des Vorstandes hat einer der drei Vorsitzenden dem Hauptausschuß oder der Hauptversammlung in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

§ 26
Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle geführt, die jedem Mitglied des Vorstandes ohne Rücksicht auf seine Anwesenheit in einer Sitzung innerhalb von 2 Wochen abschriftlich zugestellt werden. Das Original wird in der Registratur des Vereins verwahrt.

Der Hauptausschuß
§ 27
Dem Hauptausschuß gehören an:
a) Die 3 Vorsitzenden und die Beisitzer des Vorstandes gem. § 19 der Satzung.
b) Die Vorsitzenden der Zweigvereine, der Schriftführer, der Versandleiter der Zeitschrift „Altvater“, der Sachbearbeiter für Brauchtum und wissenschaftliche Forschung, der Archivar, die Wanderwarte, die Jugendwarte, die Baudenwarte, der oder die Baudenverwalter, der Naturschutzwart, der Werbewart und der Sachbearbeiter für Zweigvereine, falls insofern nicht Personalunion besteht.
c) Als solche von der Hauptversammlung gewählte Beisitzer.
Gewählte Stellvertreter treten bei Verhinderung des Gewählten ohne weiteres an dessen Stelle.

§ 28
Dem Hauptausschuß kommen folgende Rechte und Aufgaben zu:
a) Festlegung der Spesensätze;
b) Überwachung des Vorstandes sowie Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und Kassenberichts, des Haushalts- und Arbeitsplans, soweit diese nicht in dem betreffenden Jahr in der Hauptversammlung erstattet werden;
c) Beschlußfassung über Erwerb, Pachtung und Mietung von Anlagen;
d) Festlegung der generellen, redaktionellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Richtlinien für die Zeitschrift „Altvater“;
e) Übertragung von fachlichen Arbeiten an Nichtmitglieder;
f ) Errichtung einer Geschäftsstelle bei auftretendem Bedarf.

§ 29
Der Hauptausschuß tagt mindestens zweimal im Jahr. Er kann sonst bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. bzw. 3. Vorsitzenden einberufen werden. Die Ladung zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Tagung des Hauptausschusses muß zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Eine Hauptausschußsitzung muß ferner einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses oder ein Arbeitsausschuß schriftlich bei gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung verlangt. Der Hauptausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 30
Der Hauptausschuß kann zur Bewältigung besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse wählen, die ihm verantwortlich sind und unter seiner Weisungsbefugnis stehen.

§ 31
Über die Sitzungen des Hauptausschusses ist ein Protokoll vom Schriftführer zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Vorsitzende am Beginn der Hauptausschußsitzung ein anderes Mitglied mit der Protokollführung.

Die Hauptversammlung
§ 32
Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes zweite Jahr statt; außerordentliche Hauptversammlungen bei Bedarf.

§ 33
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. bzw. 3. Vorsitzenden entweder durch besondere Ladung oder durch Veröffentlichung in der Zeitschrift „Altvater“ mindestens 4 Wochen vor dem Termin. Die Ladung muß die Tagesordnung enthalten.

§ 34
Stimmberechtigt sind ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied – auch juristische Personen – haben eine Stimme. Ein anwesendes Mitglied kann von abwesenden Mitgliedern mit schriftlicher Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts für den Abwesenden ermächtigt werden. Kein Mitglied kann jedoch für mehr als 4 abwesende Mitglieder das Stimmrecht ausüben.

§ 35
Der Hauptversammlung fallen zu:
a) die Wahl der 3 Vorsitzenden, der Sachbearbeiter und des Schriftführers, der Beisitzer des Vorstandes, der Mitglieder des Hauptausschusses, etwaiger Stellvertreter, der Mitglieder des Ältestenrates. Ob und für welche Sachbearbeiter Stellvertreter zu wählen sind, beschließt die Hauptversammlung von Fall zu Fall. Ein gewählter Stellvertreter tritt ohne weiteres jeweils im Verhinderungsfall des gewählten Sachbearbeiters an dessen Stelle.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts.
c) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Verabschiedung des Haushaltsplanes.
e) Satzungsänderungen.
f ) Wahl von Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Hauptausschusses sein dürfen; sie berichten über das Ergebnis der Prüfung der Hauptversammlung oder dem Hauptausschuß.
g) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
i ) Beschlußfassung über eine Geschäftsordnung für bestimmte Vereinsorgane und Arbeitsausschüsse.

§ 36
Die Wahlen sind geheim. Sie können jedoch auch offen erfolgen, wenn auf Antrag ein entsprechender Mehrheitsbeschluß erfolgt. Gewählt ist, wer von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Stimme erhält. Beschlüsse in der Hauptversammlung werden im übrigen mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für Auflösungsbeschlüsse Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.

§ 37
Die Hauptversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 38
In der Hauptversammlung kann nur über Anträge Beschluß gefaßt werden, die aus der Tagesordnung ersichtlich sind oder deren Aufnahme in die Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt wurde. Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf Anfragen und Anregungen.

§ 39
Sitz und Stimme in der Hauptversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

§ 40
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Vorsitzende am Beginn der Hauptversammlung ein anderes Mitglied mit der Protokollführung.

Der Ältestenrat
§ 41
Der Ältestenrat setzt sich aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden besonders verdienten Mitgliedern, von denen eines von der Hauptversammlung zum Vorsitzenden zu wählen ist, und dem 1. Vorsitzenden zusammen. Der 1. Vorsitzende hat die Funktion eines Geschäftsführers des Ältestenrats.

§ 42
Der Ältestenrat tritt auf Wunsch eines seiner Mitglieder oder auf Wunsch des Vorstandes zu Sitzungen zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Ältestenrates. Zulässig ist auch briefliche Beschlußfassung.

§ 43
Dem Ältestenrat fällt die Beschlußfassung über alle Arten von Ehrungen mit Ausnahme der Ernennungen von Ehrenvorsitzenden (Ehrenpräsidenten) und der Verleihung des silbernen und goldenen Ehrenzeichens bei 25- und 40-jähriger Mitgliedschaft zu.

§ 44
Vorschläge für Ehrungen kann jedes Vereinsmitglied, die Organe des Vereins und die Mitglieder des Ältestenrats machen.

Ehrungen
§ 45
Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können vom Ältestenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 46
Ehemalige Vorsitzende des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes vom Hauptausschuß oder der Hauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenpräsidenten ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie Ehrenmitglieder, haben jedoch darüber hinaus auf Lebenszeit Sitz und Stimme im Hauptausschuß und Sitz ohne Stimme im Vorstand; (für die Errechnung der Beschlußfähigkeit sind sie nicht mitzuzählen).

§ 47
Für ununterbrochene Mitgliedschaft verleiht der Verein Ehrenzeichen wie folgt:
a) für 25-jährige Mitgliedschaft das silberne Ehrenzeichen,
b) für 40-jährige Mitgliedschaft das goldene Ehrenzeichen.
Für besonders hervorragende Leistungen und Arbeiten für den Verein oder seine Ziele kann der Ältestenrat auch anderen Mitgliedern sowie Nichtmitgliedern das silberne und goldene Ehrenzeichen verleihen.

Zweigvereine
§ 48
Zweigvereine können an jedem Ort gegründet werden. Zweigvereine erfassen die Mitglieder des MSSGV in einem bestimmten Raum. Die in diesem Raum wohnhaften Mitglieder des MSSGV sind automatisch Mitglieder auch des betreffenden Zweigvereins.

§ 49
Zweigvereine wählen alle zwei Jahre ihren Vorstand, der mindestens aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, einem Kassier und einem Schriftführer besteht. Größere Zweigvereine können sich noch in Ortsgruppen unterteilen, die sich auf Grundlage der Satzungen des Gesamtvereins nach freiem Ermessen organisieren. Die Zweigvereine sind die Träger der Bestrebungen des Vereins in einem bestimmten Gebiet. Sie organisieren und veranstalten Wanderungen, gesellige Zusammenkünfte, wie sie auch das Volksgut pflegen. Den Zweigvereinen obliegt auch die Fühlungsnahme und Zusammenarbeit mit den örtlichen Gebirgs- und Wandervereinen. Die Zweigvereine und Ortsgruppen haben keinen Anteil an den von den Mitgliedern dem Gesamtverein zu leistenden Mitgliedsbeiträgen. Sie erhalten jedoch Zuschüsse vom Gesamtverein. Sie können weitere Mittel durch Sammlungen und aus Spenden aufbringen. Die Zweigvereine können ins Vereinsregister eingetragen werden.

Allgemeine Bestimmungen
§ 50
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 51
Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins und seiner Organe sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 52
Beschlüsse können auch auf schriftliche Umfrage durch schriftliche Abstimmung erfolgen.

Vereinsvermögen
§ 53
Zweigvereine und Einzelmitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins. Im Falle der Auflösung eines Zweigvereins fällt dessen Vermögen an den Verein.

Schlichtung von Streitigkeiten
§ 54
Aus dem Vereinsverhältnissen entstandene Streitigkeiten mit Ausnahme eines Mitgliedsausschlusses und der darauf folgenden Berufung werden von einem Schiedsgericht geschlichtet.

§ 55
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Je ein Beisitzer wird von jeder Partei bis vier Wochen nach dem Eingang eines Antrages auf ein Schiedsgerichtsverfahren auf Aufforderung durch die Geschäftsstelle benannt. Nennt eine Partei innerhalb dieser Frist keinen Beisitzer, wird dieser vom Schiedsgerichtsvorsitzenden bestimmt. Schiedsgerichtsvorsitzender ist in der Regel der 1. Vorsitzende, bei dessen Beteiligung der 2. Vorsitzende oder analog der 3. Vorsitzende. Sind alle drei beteiligt, wird vom Vorstand ein Schiedsgerichtsvorsitzender ernannt. Über die Form und Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens entscheidet das Schiedsgericht.

Auflösung des Vereins
§ 56
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossenen werden. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Hauptversammlung ist nur beschlußfähig, wenn sie mindestens 2 Monate vorher unter Angabe des Zwecks einberufen wurde. Der 1. Vorsitzende, bei zwingender Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei auch dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende, kann eine diesbezügliche Hauptversammlung nur dann einberufen, wenn mindestens von der Hälfte der Zweigvereine oder der Hälfte der Hauptausschußmitglieder ein Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt ist.

§ 57
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu den in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Sofern die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt, oder die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins auf andere Weise als durch Beschluß der Hauptversammlung erfolgt, fällt das Vermögen dem Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V., oder bei Nichtbestehen dieses Verbandes einem anderen als gemeinnützig anerkannten Gebirgs- und Wanderverein zu. Sofern das Vermögen des Mährisch-Schlesischen Sudetengebirgsvereins (Altvaterland) nicht dem Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine zufällt oder übertragen wird, bedürfen Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes zu verwenden ist, der Zustimmung des Finanzamtes.

Übergangsbestimmungen
§ 58
Mit der Annahme dieser Satzung endet die Wirksamkeit der am 4.5.1965 beschlossenen bisherigen Satzungen.

§ 59
Gleichzeitig endet das Mandat aller in der Hauptversammlung vom 23.10.1971 gewählten Vorsitzenden, Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes sowie aller Arbeitsausschüsse.
Ausgenommen hiervon sind die ehrenhalber verliehenen Zugehörigkeiten zu bestimmten Vereinsgremien. Soweit insofern vom Vorstand, geschäftsführenden Vorstand oder Hauptvorstand die Rede ist, tritt an deren Stelle der nunmehrige Hauptausschuß.

§ 60
In der Hauptversammlung, die diese Satzung annimmt, werden mit 2-jähriger Amtsdauer die sich aus diesen Satzungen ergebenden Vereinsorgane neu gewählt.

Der 1. Vorsitzende:  gez. Dr. Petzel

Der geschäftsführende Vorsitzende: gez. Klein

VR 51 – GR 936/73
Die Neufassung der Satzung wurde von der HV am 18. November 1972 beschlossen und am 25. Juli 1973 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchheim unter Teck eingetragen.

Kirchheim unter Teck, den 25. Juli 1973
gez. Anwander
Justiz-Oberamtmann

Mitgliedsantrag

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Bitte füllen Sie das untenstehende Formular aus. Angaben, die mit * gekennzeichnet sind, sind Pflichtfelder. Mit dem Abschicken des Formulars melden Sie sich verbindlich beim MSSGV e.V. als Vereinsmitglied an. In Kürze erhalten Sie eine E-Mail mit der Anmeldebestätigung. Danach erhalten Sie per Post Ihre Mitgliedsunterlagen.

*Datenschutzhinweise für Neumitglieder des Mährisch-Schlesischen Sudetengebirgsverein e.V. (MSSGV)

Bezugnehmend auf die Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Artikel 13 DS-GV) gibt der MSSGV folgende Anmerkungen zum Datenschutz bei der Anmeldung an das neue Mitglied weiter:
Mit der Zustimmung der Mitgliedschaft erklärt sich das Neumitglied mit der in den Datenschutzhinweisen geregelten Verwendung seiner personenbezogenen Daten einverstanden.

1. Verantwortliche Stelle ist die Geschäftsstelle des Mährisch-Schlesischen Sudetengebirgsvereins e.V. (MSSGV), Obere Grabenstraße 42, 73235 Weilheim Kontakt: 07023/908823, geschaeftsstelle@mssgv.de
2. Wir weisen gemäß Artikel 6 DS-GV darauf hin, dass zum Zweck der Mitgliederverwaltung und -betreuung folgende Daten der Mitglieder in automatisierten Dateien gespeichert, verarbeitet und genutzt werden: Namen, Adressen, Geburtstag. Folgende Daten sind keine Pflichtangaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
3. Bei der Anmeldung von Mitgliedern unter 18 Jahren ist zur Anmeldung die Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig, um dem besonderen Interesse an Grundrechten und Grundfreiheiten dieser Personen gerecht zu werden (DS-GV Artikel 6, Absatz 1 (f)).
4. Eine Mitgliedschaft beim Mährisch-Schlesischen Sudetengebirgsverein e.V. (MSSGV) bedeutet gleichzeitig eine Mitgliedschaft bei seinem Dachverband, dem Deutschen Wanderverband.
5. Die Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft in automatisierten Dateien gespeichert. Tritt ein Mitglied aus, werden die Daten fristgerecht gelöscht. Ausnahmen sind (ehemalige) Funktionsträger sowie Mitglieder mit Sonderehrungen. Diese werden als elektronisches Archiv weiter in automatisierten Dateien gespeichert.
6. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft (DS-GV Artikel 15), Berichtigung (DS-GV Artikel 16) sowie Löschung (DS-GV Artikel 17) seiner gespeicherten personenbezogenen Daten.
7. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einwilligung in die Verarbeitung nach ED-GV Artikel 6 (1a) jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Bearbeitung berührt wird.
8. Das Mitglied wird darüber informiert, dass ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde besteht.