Satzung

des Mährisch-Schlesischen Sudetengebirgsvereins e.V. (MSSGV)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Präambel
Der Mährisch-Schlesische Sudetengebirgsverein wurde am 26.04.1881 in Freiwaldau gegründet. Nach dem Verlust des Vereinsgebietes im Altvatergebirge mit seinen Vorbergen als Folge des Zweiten Weltkrieges nahm der Verein am 30.10.1954 in der Bundesrepublik Deutschland seine Aktivitäten wieder auf. Der Vereinssitz wurde nach Kirchheim unter Teck verlegt.

Der MSSGV steht auf dem Boden des Grundgesetzes, er steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und sieht sich der Generationengerechtigkeit verpflichtet.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Mährisch-Schlesischer Sudetengebirgsverein e.V. (Kurzform: MSSGV).

Der Verein hat seinen Sitz in 73230 Kirchheim unter Teck und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine (Deutscher Wanderverband/DWV).

§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages- oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist der Hauptausschuss zuständig.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 3 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist:
1. Förderung der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)
2. Förderung der Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen.
2. Pflege eines umweltverträglichen Ski- und Radsports.
3. Bau, Erwerb, Miete/Pacht und Unterhalt von Wanderstützpunkten.
4. Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Vereinszweck und Förderung des Vereinslebens.
5. Schutz der Natur.
6. Pflege heimatlichen Brauchtums der alten und der neuen Heimat.
7. Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele verfolgen.
8. Als Rahmen für den Zweck, die Ziele und Aufgaben des Vereins dient § 2 der Satzung des DWV.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 
Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Diese Aufgabe kann im Rahmen einer Geschäftsordnung delegiert werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 Mitglieder des Vereins sind:
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben.
Fördernde Mitglieder sind Vereine, Institutionen, natürliche und juristische Personen, die die Zielsetzung des Vereins fördern und unterstützen.

2. In Bezug auf die Angehörigen eines ordentlichen Mitgliedes sind die konkreten Bestimmungen in einer Beitragsordnung zu regeln.

3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Vereinssatzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Gesamtvorstandes und die Beschlüsse des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung zu respektieren.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:
a) Mitteilungen von Anschriftsänderungen/Änderung der E-Mail-Adresse.
b) Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Verfahren.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, einem Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des Mitglieds. Ein Austritt bzw. eine Kündigung ist frühestens nach zwei Jahren nach dem Beitritt zum Jahresende möglich.

6. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins erklärt werden. Er ist mit einer Frist von drei Monaten nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

7. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt insbesondere: Wenn das Mitglied trotz Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse mit seiner fälligen Beitragszahlung, einer Gebühr oder Umlage in Verzug ist. Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen Ordnungen des Vereins oder Beschlüsse des Vereins. Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern beeinträchtigt werden.

8. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

9. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder eine Beitragsrückerstattung.

10. Der Hauptausschuss kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitgliedern und andere Persönlichkeiten, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

11. Die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder erfolgt in Form der Einzelmitgliedschaft, über die bei juristischen Personen der Vorstand entscheidet. Fördernde Mitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht. Über die Höhe des Beitrags der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beiträge:
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand entscheidet. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

3. Umlagen dürfen zur Erfüllung des Vereinszwecks und eines nicht vorhersehbaren Finanzbedarfs beschlossen werden. Sie dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe des dreifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. Ein besonderer Finanzbedarf in diesem Sinne kann insbesondere für Baumaßnahmen entstehen.

§ 7 Zahlungsverfahren:
Das Zahlungsverfahren ist in einer separaten Beitragsordnung geregelt.

§ 8 Rechte der Mitglieder:
1. Die Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

2. Anträge müssen dem Gesamtvorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

3. Die Mitgliedschaft berechtigt:
a) Zum kostenlosen Bezug der Zeitschrift „Altvater“ im Inland.
b) Zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.
c) Zur verbilligten Nutzung der Häuser des Vereins.
d) Zur Wahl des Vorstands. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 9 Organe des Vereins:
1. Gesamtvorstand
2. Hauptausschuss
3. Mitgliederversammlung

Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus maximal drei Personen, 
dem 1. Vorsitzenden 
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden

2. Der Gesamtvorstand besteht aus den drei Vorsitzenden nach § 26 BGB und drei vom Vorstand zu benennenden Beisitzern. Als Beisitzer werden in der Regel benannt:
a. Chefredakteur der Zeitschrift „Altvater“.
b. Der Hauptkassier.
c. Der Fachwart für die Website und die sozialen Medien.

3. Personalunion in der Betreuung der obigen Sachgebiete einschließlich Bearbeitung durch einen Vorsitzenden ist möglich. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind, sofern sich unter ihnen der 1. Vorsitzende befindet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

4. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende.

5. Sie sind einzeln nach innen und außen vertretungsberechtigt. Es gilt das Ressortprinzip. Die konkreten Zuständigkeiten sind in einer Geschäftsordnung auf Vorschlag des Vorstandes durch den Hauptausschuss festzulegen.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandmitglieder.

8. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen im Rahmen von Präsenzsitzungen, auf dem Weg der elektronischen Kommunikation, z.B. im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz, oder außerhalb einer Vorstandsitzung im Wege einer schriftlichen Abstimmung in Textform (E-Mail ist zulässig).

9. Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

10. Der Vorstand ist für seine Tätigkeit dem Hauptausschuss verantwortlich und übt seine Tätigkeit unter dessen Aufsicht aus. Über die Tätigkeit des Gesamtvorstandes hat einer der drei Vorsitzenden dem Hauptausschuss oder der Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

11. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 10 Hauptausschuss:
1. Dem Hauptausschuss gehören kraft ihrer Ämter an:
a) Die drei Vorsitzenden und die Beisitzer des Vorstandes.
b) Die Vorsitzenden der Zweigvereine.
c) Die Baudenwarte.
d) Der Fachwart für Wandern.
e) Der Fachwart für Naturschutz und Landschaftspflege.
f) Der Fachwart für Familie und Jugendarbeit.
g) Die Sachbearbeitung für Kassen- und Rechnungswesen, sofern diese Aufgaben nicht an einen gewerblichen Auftragnehmer vergeben ist.
h) Der Fachwart für die Website und die sozialen Medien.
i) Die Versandleitung.
j) Die Disponenten der Vereinshäuser.
k) Der Fachwart für Kultur im Sinne des Vereinszweckes.
l) Der Chefredakteur der Zeitschrift „Altvater“.
m) Der Hauptkassier.

2. Die Fachreferenten (§ 10, c bis m) werden vom Gesamtvorstand berufen.

3. Personalunion der obigen Sachgebiete einschließlich Bearbeitung durch einen Vorsitzenden oder Beisitzer ist möglich.

4. Der Hauptausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Festsetzung des Vereinsbeitrags.
b) Die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer.
c) Die Annahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Gesamtvorstandes.
d) Die Entscheidung über wesentliche Änderungen der Vereinsstruktur.
e) Die Beschlussfassung über Erwerb, Verpachtung, Pachtung, Miete oder Verkauf von Häusern des Vereins.
f) Die Festlegung der generellen, redaktionellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Richtlinien für die Zeitschrift „Altvater“.

5. Der Hauptausschuss tagt mindestens einmal im Jahr. Er kann vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. bzw. 3. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladung erfolgt analog § 11, Absatz 2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Hauptausschusses getroffen.

§ 11 Mitgliederversammlung:
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt; außerordentliche Mitgliederversammlungen bei Bedarf.

2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. oder 3. Vorsitzenden durch die Veröffentlichung in der Zeitschrift „Altvater“ mindestens sechs Wochen vor dem Termin. Die Ladung muss die Tagesordnung enthalten.

3. In der Mitgliederversammlung berichten die drei Vorsitzenden des Vorstandes über die abgelaufenen Geschäftsjahre, über die Ergebnisse der Jahresrechnung, über wichtige Veränderungen in den Vereinsorganen und über bedeutsame künftige Vorhaben.

4. Die Mitgliederversammlung wählt gem. § 27 BGB den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

5. Sie fällt Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.

6. Sie beschließt Satzungsänderungen unter Beachtung des BGB § 33 Abs. 1. Rein redaktionelle Satzungsänderungen, Satzungsänderungen zur Erfüllung von Auflagen Dritter (wie Registergericht und Finanzamt) sowie Satzungsänderungen zur Auflösung von Widersprüchen in der Satzung können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Der Vorstand hat der darauffolgenden Mitgliederversammlung über vorgenommene Änderungen Bericht zu erstatten.

§ 12 Wahlen, Wahlzeiten, Beschlussfassungen
1. Abstimmungen bei Wahlen oder Anträgen erfolgen offen, sofern nicht mit mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmen eine geheime Wahl verlangt wird.

2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Kassenprüfung:
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes und des Hauptausschusses sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Wiederwahl ist möglich. Sie erstatten dem Hauptausschuss Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen und Datenschutz
1. Die Bekanntmachungen erfolgen in der Zeitschrift „Altvater“, oder durch Rundschreiben an die Mitglieder des Hauptausschusses. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder. Kindermitglieder sowie Jugendmitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind weder wahl- noch stimmberechtigt, noch wählbar.

4. Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren (Ergebnisprotokoll) und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

5. Die Sitzungen des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung können auch als hybride oder rein virtuelle Sitzungen durchgeführt werden. Über das Verfahren entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen im Einzelfall und teilt dies den Teilnehmern in der Einladung mit. Virtuelle bzw. hybride Versammlungen finden in einem nur für die Teilnehmer zugänglichen Chatroom oder Videokonferenzraum bzw. einem anderen geeigneten System statt. Hierzu wird der Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung den Teilnehmern die Zugangsdaten zukommen lassen.

6. Grundlage für alle datenschutzrechtlichen Belange bilden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige und für Betroffene nachvollziehbare Weise. Personenbezogene Daten werden nur in erforderlichem Maß erhoben und sachlich richtig, sowie für festgelegte, eindeutig legitime Zwecke verarbeitet. Personenbezogene Daten werden nur so lange wie erforderlich verarbeitet und gespeichert und gegen Verlust, Zerstörung und unberechtigten Zugriff geschützt. Der Verein erstellt in diesem Zusammenhang eine Datenschutzverordnung.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks durch die Veröffentlichung in der Zeitschrift „Altvater“ einberufen wurde. Eine derartige Sitzung kann nur einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Hauptausschussmitglieder einen Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt haben.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 3 genannten Zwecke.

§ 16 Zweigvereine
Die Gründung von Zweigvereinen ist möglich. Diese müssen sich zur Verfolgung der in der Satzung des Hauptvereins verankerten Ziele verpflichten. Die Zweigvereine organisieren ihre Leitung selbst. Sie erhalten keinen Anteil an den von den Vereinsmitgliedern an den Hauptverein geleisteten Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 17 Inkrafttreten
Diese am 18. Januar 2025 in Kirchheim unter Teck von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt mit ihrem Eintrag ins Vereinsregister am 11. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 25. Juli 1973 beschlossene Satzung außer Kraft.

Mitgliedsantrag

Hier können Sie Mitglied werden – für nur 16,50 Euro pro Jahr.

Bitte füllen Sie das untenstehende Formular aus. Angaben, die mit * gekennzeichnet sind, sind Pflichtfelder. Mit dem Abschicken des Formulars melden Sie sich verbindlich beim MSSGV e.V. als Vereinsmitglied an. In Kürze erhalten Sie eine E-Mail mit der Anmeldebestätigung. Danach erhalten Sie per Post Ihre Mitgliedsunterlagen.

*Datenschutzhinweise für Neumitglieder des Mährisch-Schlesischen Sudetengebirgsverein e.V. (MSSGV)

Bezugnehmend auf die Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Artikel 13 DS-GV) gibt der MSSGV folgende Anmerkungen zum Datenschutz bei der Anmeldung an das neue Mitglied weiter:
Mit der Zustimmung der Mitgliedschaft erklärt sich das Neumitglied mit der in den Datenschutzhinweisen geregelten Verwendung seiner personenbezogenen Daten einverstanden.

1. Verantwortliche Stelle ist die Geschäftsstelle des Mährisch-Schlesischen Sudetengebirgsvereins e.V. (MSSGV), Obere Grabenstraße 42, 73235 Weilheim Kontakt: 07023/908823, geschaeftsstelle@mssgv.de
2. Wir weisen gemäß Artikel 6 DS-GV darauf hin, dass zum Zweck der Mitgliederverwaltung und -betreuung folgende Daten der Mitglieder in automatisierten Dateien gespeichert, verarbeitet und genutzt werden: Namen, Adressen, Geburtstag. Folgende Daten sind keine Pflichtangaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
3. Bei der Anmeldung von Mitgliedern unter 18 Jahren ist zur Anmeldung die Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig, um dem besonderen Interesse an Grundrechten und Grundfreiheiten dieser Personen gerecht zu werden (DS-GV Artikel 6, Absatz 1 (f)).
4. Eine Mitgliedschaft beim Mährisch-Schlesischen Sudetengebirgsverein e.V. (MSSGV) bedeutet gleichzeitig eine Mitgliedschaft bei seinem Dachverband, dem Deutschen Wanderverband.
5. Die Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft in automatisierten Dateien gespeichert. Tritt ein Mitglied aus, werden die Daten fristgerecht gelöscht. Ausnahmen sind (ehemalige) Funktionsträger sowie Mitglieder mit Sonderehrungen. Diese werden als elektronisches Archiv weiter in automatisierten Dateien gespeichert.
6. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft (DS-GV Artikel 15), Berichtigung (DS-GV Artikel 16) sowie Löschung (DS-GV Artikel 17) seiner gespeicherten personenbezogenen Daten.
7. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einwilligung in die Verarbeitung nach ED-GV Artikel 6 (1a) jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Bearbeitung berührt wird.
8. Das Mitglied wird darüber informiert, dass ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde besteht.