Satzung
des Mährisch-Schlesischen Sudetengebirgsvereins (Altvaterland) e. V.
(MSSGV)
Präambel: Der Mährisch-Schlesische Sudetengebirgsverein
wurde am 26. April 1881 in Freiwaldau gegründet.
Er
war im Vereinsregister des Kreisgerichtes in Troppau eingetragen. Der
Verein hatte 12000 Mitglieder in 45
Zweigvereinen. Sein Arbeitsgebiet war das Altvatergebirge mit allen
Vorbergen von der Oder bis zur Heidelkoppe
und von der Bischofskoppe bis über den Berggeist hinaus. Der Verein
besaß 13 Schutzhäuser
und 3 Türme. Nach Vertreibung seiner Mitglieder aus der Heimat hat der
Verein am 30. Oktober
1954 seine Sitzverlegung nach Kirchheim unter Teck beschlossen.
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein heißt: Mährisch-Schlesischer Sudetengebirgsverein (Altvaterland)
e. V. (MSSGV). Sein Sitz ist Kirchheim unter Teck. Er ist im Vereinsregister
eingetragen.
§ 2
Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Die Verfolgung
von Zielen außerhalb des Vereinszwecks ist unzulässig.
Die sich aus der Aufgabenstellung der DWJ im MSSGV nach den Satzungspunkten
der DWJ § 3/2 und 3 ergebenden Tätigkeiten dürfen die Satzung des MSSGV
nicht verletzen.
§ 3
Aufgaben des Vereins:
Der Verein pflegt:
a) Das Wandern auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebirgs- und Wandervereinen;
b) die Liebe zur alten und neuen Heimat mit ihrer Volkskunde und ihrem
Brauchtum;
c) den Naturschutz und den Umweltschutz.
§ 4
Der gemeinnützige Zweck wird vom Verein ausschließlich und unmittelbar
verfolgt. Andere Ziele kommen daneben nicht in Betracht. Der Verein
erstrebt keinen Gewinn. Zweckfremde Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen
dürfen aus Mitteln des Vereins weder an Mitglieder noch an andere Personen
gewährt werden; dies gilt auch für etwaige Gewinne.
Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5
Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Angehörige der Schüler- und Kindergruppen.
Zu a) Ordentliche Mitglieder können sowohl physische als auch juristische
Personen sein.
Zu b) Jugendmitglied kann sein, wer das 14. Lebensjahr überschritten
und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu c) Siehe § 45
Zu d) Die Angehörigen der Schüler- und Kindergruppen sind nicht Mitglieder.
Sie stehen unter Leitung des Hauptjugendwarts
und der von diesem beauftragten Gruppenleiter. Im übrigen gilt sinngemäß
§7.
§ 6
Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch Beitrittserklärung
bei der Geschäftsstelle. Die Aufnahme kann durch Beschluß des Vorstandes
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht
erhoben.
§ 7
Die Aufnahme von Jugendmitgliedern erfolgt nach Anmeldung beim Hauptjugendwart
oder seinem Stellvertreter. Die Aufnahme kann durch Beschluß des Jugendbeirates
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Jugendmitglieder werden nach
Erreichung des 21. Lebensjahrs automatisch ordentliche Mitglieder, wenn
sie nicht eine gegenteilige Erklärung abgeben. Bei durchgehender Mitgliedschaft
wird für die Errechnung der Dauer der Mitgliedschaft, z. B. als Voraussetzung
für die Verleihung des silbernen oder goldenen Ehrenzeichen, die als
Jugendmitglied verbrachte Zeit mitgerechnet.
§ 8
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte auf seinen Namen, die nicht
übertragbar ist.
Verlust der Mitgliedschaft
§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod bzw. Untergang der juristischen Person
b) Austritt
c) Ausschluß.
§ 10
Der Austritt aus dem Verein ist der Geschäftsstelle unter Rückgabe der
Mitgliedskarte schriftlich mitzuteilen; er tritt mit Ende des Kalenderjahrs
in Kraft. Für das laufende Kalenderjahr bleibt das Mitglied zur Zahlung
des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 11
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen:
a) Gröblichen Verstoß gegen die Zwecke und Ziele des Vereins;
b) Schwerer Schädigung des Vereins;
c) Beharrlicher Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher
Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung
zu geben. Bei Jugendmitgliedern ist der Jugendbeirat zu hören. Gegen
die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Hauptversammlung
zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Ausschließungsbescheids beim Vorstand einzulegen. Bis zur Entscheidung
durch die Hauptversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Betreffenden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12
Mitgliederrechte hat, wer den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat und die Mitgliedskarte
mit den laufenden Beitragsmarken vorweisen kann.
Die Mitgliedschaft berechtigt:
a) Zum kostenlosen Bezug der Zeitschrift „Altvater“,
b) Zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen;
c) Zum unentgeltlichen oder verbilligten Besuch der dem Verein gehörenden
oder ihm zugänglich gemachten Anlagen; d) Zur Teilnahme an den Vergünstigungen,
die dem Verein von anderen Gebirgs- und Wandervereinen gewährt werden.
§ 13
Der im Haushalt eines Mitglieds lebende Ehepartner sowie seine nichterwerbstätigen
Kinder erhalten in Begleitung des Mitglieds die Rechte unter § 12 b
und § 12 c.
§ 14
Über Anträge auf beitragsfreie Mitgliedschaft oder Ermäßigung von Beiträgen
entscheidet der Vorstand.
§ 15
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen;
b) sich vereinsschädigender Handlungen zu enthalten.
Organe des Vereins
§ 16
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB)
b) Der Hauptausschuß
c) Die Hauptversammlung
d) Der Ältestenrat
§ 17
Alle Ämter und Funktionen des Vereins sind, wenn nicht von der Hauptversammlung
etwas anderes beschlossen wird, ehrenamtlich.
Der Vorstand
§ 18
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., dem 2. und dem
3. Vorsitzenden; sie sind alleinvertretungsberechtigt.
Die Hauptversammlung bestimmt jeweils, welcher der drei Vorsitzenden
die Geschäfte führt.
§ 19
Außerdem gehören dem Vorstand 6 Beisitzer an.
§ 20
Als Beisitzer sollten gewählt werden:
a) Der Hauptkassier
b) Der Hauptwanderwart
c) Der Hauptschriftleiter der Zeitschrift „Altvater“
d) Der Vorsitzende des Baudenausschusses oder der Hauptbaudenwart
e) Der Hauptjugendwart
f ) Der Werbewart, der gleichzeitig das Sachgebiet „Zweigvereine“ vertritt.
Personalunion in der Betreuung der obigen Sachgebiete einschließlich
Bearbeitung durch einen Vorsitzenden ist möglich; diesfalls soll der
Schriftführer als Beisitzer gewählt werden. Andernfalls nimmt er an
den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Soweit für Sachbearbeiter Stellvertreter
von Hauptversammlung gewählt werden, nehmen diese bei Verhinderung des
Beisitzers, der das betreffende Sachgebiet bearbeitet, an Vorstandssitzungen
teil, ohne jedoch dadurch Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme im
Vorstand zu werden.
§ 21
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Weisungen der Vorsitzenden und der Beschlüsse
des Hauptausschusses sowie der Hauptversammlung.
b) Die Beratung und Beschlußfassung über laufende Vereinsangelegenheiten
sowie Führung der laufenden Verwaltungsarbeiten.
c) Die Beratung und Vorbereitung von Sitzungen des Hauptausschusses,
der Hauptversammlung und von Veranstaltungen
des Gesamtvereins.
§ 22
Sitzungen des Vorstandes sollen alle 2 Monate stattfinden; sie werden
vom 1. Vorsitzenden mindestens 1 Woche vorher einberufen; bei Verhinderung
vom 2. sonst vom 3. Vorsitzenden.
Ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes ist berechtigt, eine Sitzung
unter Angabe der Tagesordnung unter sonst gleichen Bedingungen wie oben
einzuberufen. Sitzungen des Vorstandes sind bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder desselben beschlußfähig. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
§ 23
Der Vorstand kann unter sinngemäß gleichen Voraussetzungen wie der Hauptausschuß
Arbeitsausschüsse zur Bewältigung besonderer Aufgaben wählen; (siehe
§ 30).
§ 24
Der Vorstand kann jedes Vereinsmitglied, dessen Anwesenheit zur Erledigung
einer bestimmten Aufgabe nötig ist, zu seinen Sitzungen laden. Das betreffenden
Mitglied erhält dadurch nicht Stimme in der Sitzung.
§ 25
Der Vorstand ist für seine Tätigkeit dem Hauptausschuß verantwortlich
und übt seine Tätigkeit unter dessen Aufsicht aus. Über die Tätigkeit
des Vorstandes hat einer der drei Vorsitzenden dem Hauptausschuß oder
der Hauptversammlung in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
§ 26
Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle geführt, die jedem
Mitglied des Vorstandes ohne Rücksicht auf seine Anwesenheit in einer
Sitzung innerhalb von 2 Wochen abschriftlich zugestellt werden. Das
Original wird in der Registratur des Vereins verwahrt.
Der Hauptausschuß
§ 27
Dem Hauptausschuß gehören an:
a) Die 3 Vorsitzenden und die Beisitzer des Vorstandes gem. § 19 der
Satzung.
b) Die Vorsitzenden der Zweigvereine, der Schriftführer, der Versandleiter
der Zeitschrift „Altvater“, der Sachbearbeiter für
Brauchtum und wissenschaftliche Forschung, der Archivar, die Wanderwarte,
die Jugendwarte, die Baudenwarte, der oder die
Baudenverwalter, der Naturschutzwart, der Werbewart und der Sachbearbeiter
für Zweigvereine, falls insofern nicht Personalunion
besteht.
c) Als solche von der Hauptversammlung gewählte Beisitzer.
Gewählte Stellvertreter treten bei Verhinderung des
Gewählten ohne weiteres an dessen Stelle.
§ 28
Dem Hauptausschuß kommen folgende Rechte und Aufgaben zu:
a) Festlegung der Spesensätze;
b) Überwachung des Vorstandes sowie Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes
und Kassenberichts, des Haushalts- und Arbeitsplans,
soweit diese nicht in dem betreffenden Jahr in der Hauptversammlung
erstattet werden;
c) Beschlußfassung über Erwerb, Pachtung und Mietung von Anlagen;
d) Festlegung der generellen, redaktionellen, wirtschaftlichen und organisatorischen
Richtlinien für die Zeitschrift „Altvater“;
e) Übertragung von fachlichen Arbeiten an Nichtmitglieder;
f ) Errichtung einer Geschäftsstelle bei auftretendem Bedarf.
§ 29
Der Hauptausschuß tagt mindestens zweimal im Jahr. Er kann sonst bei
Bedarf vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. bzw. 3. Vorsitzenden
einberufen werden. Die Ladung zu jeder ordentlichen und außerordentlichen
Tagung des Hauptausschusses muß zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe
der Tagesordnung erfolgen. Eine Hauptausschußsitzung muß ferner einberufen
werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses oder
ein Arbeitsausschuß schriftlich bei gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung
verlangt. Der Hauptausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
§ 30
Der Hauptausschuß kann zur Bewältigung besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse
wählen, die ihm verantwortlich sind und unter seiner Weisungsbefugnis
stehen.
§ 31
Über die Sitzungen des Hauptausschusses ist ein Protokoll vom Schriftführer
zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben
ist. Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Vorsitzende am
Beginn der Hauptausschußsitzung ein anderes Mitglied mit der Protokollführung.
Die Hauptversammlung
§ 32
Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes zweite Jahr statt; außerordentliche
Hauptversammlungen bei Bedarf.
§ 33
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung durch den 2. bzw. 3. Vorsitzenden entweder durch
besondere Ladung oder durch Veröffentlichung in der Zeitschrift „Altvater“
mindestens 4 Wochen vor dem Termin. Die Ladung muß die Tagesordnung
enthalten.
§ 34
Stimmberechtigt sind ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
- auch juristische Personen - haben eine Stimme. Ein anwesendes Mitglied
kann von abwesenden Mitgliedern mit schriftlicher Vollmacht zur Ausübung
des Stimmrechts für den Abwesenden ermächtigt werden. Kein Mitglied
kann jedoch für mehr als 4 abwesende Mitglieder das Stimmrecht ausüben.
§ 35
Der Hauptversammlung fallen zu:
a) die Wahl der 3 Vorsitzenden, der Sachbearbeiter und des Schriftführers,
der Beisitzer des Vorstandes, der Mitglieder
des Hauptausschusses, etwaiger Stellvertreter, der Mitglieder des Ältestenrates.
Ob und für welche Sachbearbeiter Stellvertreter
zu wählen sind, beschließt die Hauptversammlung von Fall zu Fall. Ein
gewählter Stellvertreter tritt ohne weiteres
jeweils im Verhinderungsfall des gewählten Sachbearbeiters an dessen
Stelle.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts.
c) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Verabschiedung des Haushaltsplanes.
e) Satzungsänderungen.
f ) Wahl von Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Hauptausschusses
sein dürfen; sie berichten über das Ergebnis der
Prüfung der Hauptversammlung oder dem Hauptausschuß.
g) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
i ) Beschlußfassung über eine Geschäftsordnung für bestimmte Vereinsorgane
und Arbeitsausschüsse.
§ 36
Die Wahlen sind geheim. Sie können jedoch auch offen erfolgen, wenn
auf Antrag ein entsprechender Mehrheitsbeschluß erfolgt. Gewählt ist,
wer von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Stimme erhält. Beschlüsse in der Hauptversammlung werden im übrigen
mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist Zwei-Drittel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, für Auflösungsbeschlüsse Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.
§ 37
Die Hauptversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen.
§ 38
In der Hauptversammlung kann nur über Anträge Beschluß gefaßt werden,
die aus der Tagesordnung ersichtlich sind oder deren Aufnahme in die
Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich
beim Vorstand beantragt wurde. Diese Beschränkung bezieht sich nicht
auf Anfragen und Anregungen.
§ 39
Sitz und Stimme in der Hauptversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder
und die Ehrenmitglieder.
§ 40
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer zu führen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Vorsitzende am Beginn
der Hauptversammlung ein anderes Mitglied mit der Protokollführung.
Der Ältestenrat
§ 41
Der Ältestenrat setzt sich aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden
besonders verdienten Mitgliedern, von denen eines von der Hauptversammlung
zum Vorsitzenden zu wählen ist, und dem 1. Vorsitzenden zusammen. Der
1. Vorsitzende hat die Funktion eines Geschäftsführers des Ältestenrats.
§ 42
Der Ältestenrat tritt auf Wunsch eines seiner Mitglieder oder auf Wunsch
des Vorstandes zu Sitzungen zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende des Ältestenrates. Zulässig ist auch briefliche Beschlußfassung.
§ 43
Dem Ältestenrat fällt die Beschlußfassung über alle Arten von Ehrungen
mit Ausnahme der Ernennungen von Ehrenvorsitzenden (Ehrenpräsidenten)
und der Verleihung des silbernen und goldenen Ehrenzeichens bei 25-
und 40-jähriger Mitgliedschaft zu.
§ 44
Vorschläge für Ehrungen kann jedes Vereinsmitglied, die Organe des Vereins
und die Mitglieder des Ältestenrats machen.
Ehrungen
§ 45
Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besondere Verdienste
erworben haben, können vom Ältestenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber
von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 46
Ehemalige Vorsitzende des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes
vom Hauptausschuß oder der Hauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder
Ehrenpräsidenten ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie
Ehrenmitglieder, haben jedoch darüber hinaus auf Lebenszeit Sitz und
Stimme im Hauptausschuß und Sitz ohne Stimme im Vorstand; (für die Errechnung
der Beschlußfähigkeit sind sie nicht mitzuzählen).
§ 47
Für ununterbrochene Mitgliedschaft verleiht der Verein Ehrenzeichen
wie folgt:
a) für 25-jährige Mitgliedschaft das silberne Ehrenzeichen,
b) für 40-jährige Mitgliedschaft das goldene Ehrenzeichen.
Für besonders hervorragende Leistungen und Arbeiten für den Verein oder
seine Ziele kann der Ältestenrat auch anderen Mitgliedern sowie Nichtmitgliedern
das silberne und goldene Ehrenzeichen verleihen.
Zweigvereine
§ 48
Zweigvereine können an jedem Ort gegründet werden. Zweigvereine erfassen
die Mitglieder des MSSGV in einem bestimmten Raum. Die in diesem Raum
wohnhaften Mitglieder des MSSGV sind automatisch Mitglieder auch des
betreffenden Zweigvereins.
§ 49
Zweigvereine wählen alle zwei Jahre ihren Vorstand, der mindestens aus
einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, einem Kassier und einem
Schriftführer besteht. Größere Zweigvereine können sich noch in Ortsgruppen
unterteilen, die sich auf Grundlage der Satzungen des Gesamtvereins
nach freiem Ermessen organisieren. Die Zweigvereine sind die Träger
der Bestrebungen des Vereins in einem bestimmten Gebiet. Sie organisieren
und veranstalten Wanderungen, gesellige Zusammenkünfte, wie sie auch
das Volksgut pflegen. Den Zweigvereinen obliegt auch die Fühlungsnahme
und Zusammenarbeit mit den örtlichen Gebirgs- und Wandervereinen. Die
Zweigvereine und Ortsgruppen haben keinen Anteil an den von den Mitgliedern
dem Gesamtverein zu leistenden Mitgliedsbeiträgen. Sie erhalten jedoch
Zuschüsse vom Gesamtverein. Sie können weitere Mittel durch Sammlungen
und aus Spenden aufbringen. Die Zweigvereine können ins Vereinsregister
eingetragen werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 50
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 51
Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins und seiner Organe
sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
oder Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 52
Beschlüsse können auch auf schriftliche Umfrage durch schriftliche Abstimmung
erfolgen.
Vereinsvermögen
§ 53
Zweigvereine und Einzelmitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen
des Vereins. Im Falle der Auflösung eines Zweigvereins fällt dessen
Vermögen an den Verein.
Schlichtung von Streitigkeiten
§ 54
Aus dem Vereinsverhältnissen entstandene Streitigkeiten mit Ausnahme
eines Mitgliedsausschlusses und der darauf folgenden Berufung werden
von einem Schiedsgericht geschlichtet.
§ 55
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Je ein Beisitzer wird von jeder Partei bis vier Wochen nach dem Eingang
eines Antrages auf ein Schiedsgerichtsverfahren auf Aufforderung durch
die Geschäftsstelle benannt. Nennt eine Partei innerhalb dieser Frist
keinen Beisitzer, wird dieser vom Schiedsgerichtsvorsitzenden bestimmt.
Schiedsgerichtsvorsitzender ist in der Regel der 1. Vorsitzende, bei
dessen Beteiligung der 2. Vorsitzende oder analog der 3. Vorsitzende.
Sind alle drei beteiligt, wird vom Vorstand ein Schiedsgerichtsvorsitzender
ernannt. Über die Form und Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens
entscheidet das Schiedsgericht.
Auflösung des Vereins
§ 56
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche
Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossenen werden. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins
einberufene Hauptversammlung ist nur beschlußfähig, wenn sie mindestens
2 Monate vorher unter Angabe des Zwecks einberufen wurde. Der 1. Vorsitzende,
bei zwingender Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei auch dessen Verhinderung
der 3. Vorsitzende, kann eine diesbezügliche Hauptversammlung nur dann
einberufen, wenn mindestens von der Hälfte der Zweigvereine oder der
Hälfte der Hauptausschußmitglieder ein Antrag auf Auflösung des Vereins
gestellt ist.
§ 57
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu den in § 3 genannten gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden.
Sofern die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt, oder die Auflösung
bzw. Aufhebung des Vereins auf andere Weise als durch Beschluß der Hauptversammlung
erfolgt, fällt das Vermögen dem Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine
e. V., oder bei Nichtbestehen dieses Verbandes einem anderen als gemeinnützig
anerkannten Gebirgs- und Wanderverein zu. Sofern das Vermögen des Mährisch-Schlesischen
Sudetengebirgsvereins (Altvaterland) nicht dem Verband Deutscher Gebirgs-
und Wandervereine zufällt oder übertragen wird, bedürfen Beschlüsse
darüber, wie das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines
Zweckes zu verwenden ist, der Zustimmung des Finanzamtes.
Übergangsbestimmungen
§ 58
Mit der Annahme dieser Satzung endet die Wirksamkeit der am 4.5.1965
beschlossenen bisherigen Satzungen.
§ 59
Gleichzeitig endet das Mandat aller in der Hauptversammlung vom 23.10.1971
gewählten Vorsitzenden, Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
und des Hauptvorstandes sowie aller Arbeitsausschüsse.
Ausgenommen hiervon sind die ehrenhalber verliehenen Zugehörigkeiten
zu bestimmten Vereinsgremien. Soweit insofern vom Vorstand, geschäftsführenden
Vorstand oder Hauptvorstand die Rede ist, tritt an deren Stelle der
nunmehrige Hauptausschuß.
§ 60
In der Hauptversammlung, die diese Satzung annimmt, werden mit 2-jähriger
Amtsdauer die sich aus diesen Satzungen ergebenden Vereinsorgane neu
gewählt.
Der 1. Vorsitzende: Der
geschäftsführende Vorsitzende
gez. Dr. Petzel gez.
Klein
VR 51 - GR 936/73
Die Neufassung der Satzung wurde von der HV am 18. November 1972 beschlossen
und am 25. Juli 1973 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchheim
unter Teck eingetragen.
Kirchheim unter Teck, den 25. Juli 1973
gez.
Anwander
Justiz-Oberamtmann

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